25. Mai 2020

Cookies auf der Webseite & Cookie Banner – Wie gehts DSGVO & ePrivacy konform?

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Das Thema Cookie Banner war nie aktuelles denn je. Der BGH hat das Urteil des europäischen Gerichtshof bestätigt. Die Einbindung eines Cookie Banners mit einer Opt-In und Opt-Out Funktion ist bei Nutzung von Cookies von Relevanz. Erfahren Sie mehr in unserem Blogbeitrag:

Hilfreiche Tipps für eine rechtssichere Webseite mit Cookies

Ein Cookie Banner gehört zu jeder rechtssicher gestalteten Webseite. Verzichten Betreiber auf diesen, drohen teuere Abmahnungen. Zugleich verspielen sie das Vertrauen potenzieller Käufer. Denn aufgrund des medialen Rummels um die DSGVO nebst Privacy Verordnung ist allgemein bekannt, welche Funktionen eine sichere Präsenz wirklich auszeichnet. Keine Frage: Ein Cookie Hinweis darf nicht fehlen. Ist das doch der Fall, bemerken dies Besucher umgehend. Schließlich ist der Banner in der Regel das Erste, was beim Betreten der Website ins Auge sticht. 

Trotz der Wichtigkeit fällt es Betreibern von Online-Shop, Firmenwebsite oder Vereinshomepage oft schwer, das Thema angemessen handzuhaben. Dies wird spätestens dann klar, wenn sich die Frage stellt: 

Bei ihm handelt es sich um ein kleines Textfragment, das essenziell für den Betrieb einer Website ist. Ohne es würde das Internet wie wir es kennen nicht funktionieren. Dabei unterscheiden wir die virtuellen Bauteile in vier unterschiedliche Typen: die unbedingt erforderlichen First-Party-Cookies, funktionale Fragmente sowie Performance- und Marketing-Varianten. 

Erstere halten die Präsenz am Laufen und benötigen in der Regel keine gesonderte Einwilligung durch den Besucher. Jedoch können sie im Browser deaktiviert werden. Geschieht dies, lässt sich die Webseite womöglich nicht mehr vollumfänglich nutzen. Ähnliches ist bei der funktionalen Variante der Fall. Sie speichert Daten wie die Sprachauswahl oder den Nutzernamen anonymisiert. 

Geht es an die Ermittlung der Hauptinteressen eines Nutzers, kommen die zustimmungspflichtigen Performancecookies ins Spiel. Auch sie halten Daten anonymisiert fest, wobei es sich nicht um persönliche Informationen wie etwa die IP-Adresse handeln darf. Ein Widerspruch und manuelles Unterbinden der Speicherung ist jederzeit möglich, was ebenso für Marketingcookies gilt. Diese sind für das Einblenden personalisierter Werbeanzeigen essenziell. 

Klickt ein User auf eine Website, werden oben genannte Textfragmente gemeinsam mit der angefragten Domain an den Browser übermittelt. Dies geschieht in der Regel automatisch durch den Webmaster. Der Browser jedoch stellt ein externes Programm für Rechner, Smartphone oder Tablet dar. Sie können ihn also nach eigenem Geschmack auswählen. Wichtig zu wissen ist außerdem, dass Sie die Verarbeitung von Cookies nicht nur auf der von Ihnen besuchten Website anpassen können. Auch in Mozilla Firefox, DuckDuckGo oder Chrome ist es möglich, Cookies manuell zu löschen oder zu blockieren.

Beachten Sie, dass die eingesetzten Fragmente je nach Webangebot variieren. So setzt ein Onlineshop mit integrierter Google Maps andere Cookies als eine Seite, die das Facebookpixel oder Youtube-Videos einbindet. Auch Google reCaptcha ist in puncto Anwendungsfälle ein häufig anzutreffendes Beispiel.

Webseite überprüfen lassen

Am 1. Oktober 2019 fällte der Europäische Gerichtshof ein Urteil, das jeder Webmaster kennen muss. Es besagt etwa, dass auf das Setzen nicht unbedingt erforderlicher Textfragmente verzichtet werden soll. Zugleich müssen User die Möglichkeit haben, der Datenspeicherung und -verarbeitung beim ersten Klick auf der Website widersprechen zu können. 

Ein Cookie Hinweis mit Opt-In sowie Opt-Out Lösung ist hierfür nötig. Er informiert zugleich darüber, dass Fragment gesetzt werden und wo sich User zum Umgang mit diesen belesen können. In der Regel ist das in der Datenschutzerklärung oder in einer gesonderten Cookierichtlinie der Fall. Außerdem muss das Banner funktionierende Buttons enthalten, mit denen eine Auswahl bezüglich der eingesetzten Textbausteine getroffen werden kann. Sollen lediglich funktionale Fragmente erlaubt sein? Oder ist es in Ordnung, auch nicht zwingende Werbe-Cookies zu verwenden?

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Gängige Richtlinien der DSGVO und ePrivacy Verordnung einzuhalten ist für jeden Webmaster Pflicht. Unabhängig davon, wie sich sein oder ihr Angebot im Netz zusammensetzt. Gleichzeitig ist es kein Geheimnis: Im Tagesgeschäft bleibt oft wenig Zeit, sich dem durchaus komplexen Thema Datenschutz zu widmen. Darauf zu verzichten ist jedoch auch keine Option. Was also tun? 

Experten wie wir unterstützen Sie dabei, Ihren Auftritt gemäß rechtlicher Vorschriften zu gestalten. So bewegen Sie sich online stets auf der sicheren Seite. Zugleich vermitteln Sie Ihren Website-Besuchern das Gefühl: Hier bin ich richtig! Augenscheinlich liegt dem Anbieter meine Privatsphäre am Herzen. 

Unsere kostenfreie Cookie-Analyse sowie die professionelle Einschätzung der umgesetzten Datenschutzgrundverordnung lässt Sie und Ihre Kunden ruhig schlafen.

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Kai Hammler Wvnderlab

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