28. Juli 2026
EU AI Act 2026: Was Unternehmen bei KI-Inhalten beachten
Neue Transparenzpflichten für Chatbots, Deepfakes und KI-generierte Inhalte – verständlich eingeordnet und mit konkreten Schritten für die Vorbereitung.
Der Countdown läuft: Ab dem 2. August 2026 gelten zentrale Transparenzpflichten der EU-KI-Verordnung. Artikel 50 des EU AI Acts soll dafür sorgen, dass Menschen erkennen können, wann sie mit einem KI-System interagieren und wann bestimmte Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden.
Für Unternehmen klingt das zunächst nach einer allgemeinen KI-Kennzeichnungspflicht. Ganz so pauschal ist die Regelung jedoch nicht. Ob ein Hinweis erforderlich ist, hängt davon ab, welche Rolle ein Unternehmen einnimmt, welches KI-System eingesetzt wird und welcher Inhalt veröffentlicht wird. Ein Kundenservice-Chatbot ist anders zu behandeln als ein intern erstellter Entwurf. Für ein täuschend echt manipuliertes Video gelten andere Regeln als für ein KI-unterstützt optimiertes Produktfoto.
Der Beitrag ordnet die neuen KI-Richtlinien 2026 verständlich ein, zeigt typische Praxisfälle und erklärt, wie Unternehmen ihre AI Compliance jetzt strukturiert vorbereiten können.
Das Wichtigste vorweg: Nicht jeder KI-generierte Inhalt benötigt ab dem 2. August 2026 automatisch ein sichtbares Label. Kennzeichnung und Offenlegung werden vor allem bei direkter KI-Interaktion, Deepfakes, bestimmten Texten von öffentlichem Interesse sowie bei Emotionserkennung und biometrischer Kategorisierung relevant. Für Anbieter generativer KI-Systeme kommen technische Markierungspflichten hinzu.
Der 2. August 2026 ist kein Startpunkt für den gesamten EU AI Act
Der EU AI Act ist bereits am 1. August 2024 in Kraft getreten und wird schrittweise anwendbar. Seit Februar 2025 gelten unter anderem Verbote bestimmter KI-Praktiken und Pflichten zur KI-Kompetenz. Im August 2025 folgten Regeln für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck. Zum 2. August 2026 greift nun ein großer weiterer Teil der Verordnung – darunter die Transparenzpflichten aus Artikel 50.
Für die betriebliche Praxis ist deshalb eine saubere Einordnung entscheidend: Artikel 50 regelt Transparenz, ersetzt aber weder Datenschutzprüfungen noch Vorgaben aus Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht oder branchenspezifischen Regelwerken. Ein korrekt gekennzeichneter KI-Inhalt kann nach anderen Vorschriften trotzdem unzulässig sein.
Vier Transparenzfälle, die Unternehmen kennen sollten
Artikel 50 verteilt die Pflichten auf Anbieter und Betreiber. Anbieter entwickeln ein KI-System oder lassen es entwickeln und bringen es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr beziehungsweise nehmen es so in Betrieb. Betreiber verwenden ein KI-System in eigener Verantwortung für berufliche Zwecke. Ein Unternehmen kann je nach Konstellation nur Betreiber, nur Anbieter oder beides sein.
| Praxisfall | Adressat | Kernpflicht | Zeitpunkt |
|---|---|---|---|
| Direkte Interaktion | Anbieter | Menschen darüber informieren, dass sie mit einem KI-System interagieren – außer dies ist im Nutzungskontext offensichtlich. | Spätestens bei der ersten Interaktion |
| Generative Ausgaben | Anbieter | Synthetische Texte, Bilder, Videos und Audios maschinenlesbar markieren und als KI-erzeugt oder manipuliert erkennbar machen. | Bei der Ausgabe |
| Emotion & Biometrie | Betreiber | Betroffene Personen über den Betrieb von Emotionserkennung oder biometrischer Kategorisierung informieren. | Spätestens bei der ersten Exposition |
| Deepfakes & bestimmte Texte | Betreiber | Deepfakes sowie bestimmte KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse sichtbar offenlegen. | Spätestens bei der ersten Exposition |
Chatbots müssen sich zu erkennen geben
KI-Systeme, die direkt mit natürlichen Personen interagieren, müssen so gestaltet sein, dass die betroffenen Menschen erkennen, dass sie mit einem KI-System sprechen oder schreiben. Für einen Chatbot auf einer Unternehmenswebsite bedeutet das in der Regel: Der Hinweis gehört spätestens an den Beginn der ersten Interaktion – gut sichtbar, verständlich und barrierefrei.
Eine Formulierung wie „Sie chatten mit unserem KI-Assistenten“ ist meist klarer als ein technischer Hinweis in den Nutzungsbedingungen. Nur wenn die KI-Natur aus Sicht einer angemessen informierten, aufmerksamen und verständigen Person offensichtlich ist, kann der zusätzliche Hinweis entbehrlich sein. Unternehmen sollten sich auf diese Ausnahme nicht vorschnell verlassen, insbesondere wenn der Assistent menschlich auftritt, eine realistische Stimme nutzt oder einen Personennamen trägt.
Wichtig ist die Rollenfrage: Die Pflicht aus Artikel 50 Absatz 1 richtet sich an den Anbieter des Systems. Wer ein fremdes Chatbot-System lediglich nutzt, ist häufig Betreiber. Wird die Lösung jedoch unter eigener Marke angeboten, selbst entwickelt oder wesentlich verändert, kann eine Anbieterrolle entstehen. Deshalb gehören Vertrag, Branding, technische Kontrolle und Zweckbestimmung gemeinsam auf den Prüfstand.
Maschinenlesbare Markierung ist eine technische Anbieterpflicht
Anbieter von KI-Systemen, die synthetische Texte, Bilder, Videos oder Audios erzeugen, müssen die Ausgaben in einem maschinenlesbaren Format markieren und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar machen. Die technische Lösung soll – soweit machbar – wirksam, interoperabel, belastbar und zuverlässig sein. Denkbar sind je nach Medienart Metadaten, Herkunftsnachweise oder Wasserzeichen.
Diese Pflicht liegt grundsätzlich beim Anbieter des generativen Systems, nicht pauschal bei jedem Unternehmen, das mit einem marktüblichen KI-Tool einen Entwurf erstellt. Betreiber sollten vorhandene Markierungen allerdings nicht versehentlich entfernen, etwa beim Export, bei der Bildoptimierung oder durch eine Social-Media-Plattform.
Ausgenommen sind Systeme, soweit sie nur bei einer Standardbearbeitung helfen oder die Eingabedaten beziehungsweise deren Bedeutung nicht wesentlich verändern. Eine reine Rechtschreibkorrektur ist daher anders zu bewerten als eine vollständig neu erzeugte Produktbeschreibung oder ein synthetisches Video.
Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung
Betreiber von Emotionserkennungssystemen oder Systemen zur biometrischen Kategorisierung müssen exponierte Personen über deren Einsatz informieren. Das betrifft beispielsweise Systeme, die aus biometrischen Daten Emotionen oder Absichten ableiten sollen. Zusätzlich bleiben die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung und anderer Datenschutzregeln anwendbar.
Für Unternehmen ist dieser Punkt besonders relevant, wenn Analysefunktionen in Videokonferenzen, Kundenbefragungen, Werbedisplays oder Schulungstools integriert sind. Ein Feature, das technisch verfügbar ist, sollte nicht unbemerkt aktiviert werden. Beschaffung und Datenschutz müssen solche Funktionen gemeinsam inventarisieren.
Deepfakes brauchen eine klare Offenlegung
Ein Deepfake ist nach der EU-KI-Verordnung ein KI-erzeugter oder manipulierter Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und fälschlich echt oder wahrheitsgemäß erscheinen könnte. Wer ein solches System beruflich einsetzt und den Inhalt veröffentlicht, muss offenlegen, dass das Material künstlich erzeugt oder manipuliert wurde.
Das kann zum Beispiel ein Werbevideo mit einer künstlich erzeugten Aussage einer realen Person, ein Voice Clone oder ein täuschend echt verändertes Foto sein. Eine Täuschungsabsicht ist für die Einordnung nicht zwingend erforderlich. Maßgeblich ist, ob der Inhalt den Eindruck von Echtheit oder Wahrhaftigkeit erwecken kann.
Für offensichtlich künstlerische, kreative, satirische oder fiktionale Werke gilt eine erleichterte Form der Offenlegung: Der Hinweis muss vorhanden sein, soll den Genuss des Werks aber nicht beeinträchtigen. Bei kommerzieller Werbung lässt sich diese Ausnahme nicht automatisch übertragen.
KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse
Unternehmen müssen außerdem offenlegen, wenn ein KI-System Text erzeugt oder manipuliert und dieser veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Denkbar sind beispielsweise öffentliche Informationen zu Gesundheit, Sicherheit, Umwelt, Politik oder Kapitalmarktfragen.
Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme: Die Offenlegung ist nicht erforderlich, wenn der Inhalt eine substanzielle menschliche Überprüfung oder redaktionelle Kontrolle durchlaufen hat und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt. Eine bloße Rechtschreibprüfung oder ein flüchtiges Abnicken reicht nach den Leitlinien der EU-Kommission nicht aus. Die Prüfung sollte den Inhalt, die Fakten, den Kontext und mögliche Risiken erfassen und nachvollziehbar dokumentiert sein.
Nicht jeder KI-Inhalt braucht ein sichtbares Label
Die neue KI-Kennzeichnungspflicht wird häufig verkürzt wiedergegeben. Artikel 50 verlangt keine sichtbare Kennzeichnung jedes KI-gestützten Textes, jedes generierten Stockmotivs oder jeder automatisch bearbeiteten Grafik. Die technische Markierungspflicht für generative Ausgaben richtet sich an Anbieter. Die sichtbare Offenlegung durch Betreiber konzentriert sich insbesondere auf Deepfakes und bestimmte Texte von öffentlichem Interesse.
Ein KI-unterstützt erstellter Werbetext für ein gewöhnliches Produkt fällt deshalb nicht allein wegen des KI-Einsatzes automatisch unter die Text-Offenlegung aus Artikel 50 Absatz 4. Enthält die Werbung dagegen gesundheits-, sicherheits- oder nachhaltigkeitsbezogene Aussagen oder nutzt sie ein Deepfake, kann die Bewertung anders ausfallen. Unabhängig davon müssen Aussagen wahr, belegbar und mit anderen geltenden Vorschriften vereinbar sein.
Praktische Faustregel: Prüfen Sie nicht nur „Wurde KI verwendet?“, sondern nacheinander: Welche Rolle hat das Unternehmen? Welches System ist beteiligt? Welcher Inhalt entsteht? Wird er veröffentlicht? Kann er echt wirken oder die Öffentlichkeit zu einem Thema von öffentlichem Interesse informieren? Wurde er substanziell redaktionell geprüft?
Kennzeichnung muss auffallen, ohne zu verwirren
Die Informationen nach Artikel 50 müssen klar und eindeutig, spätestens bei der ersten Interaktion oder Exposition und unter Beachtung der Barrierefreiheit bereitgestellt werden. Ein Hinweis, der nur in AGB, Datenschutzinformationen oder einer verschachtelten Hilfe versteckt ist, erfüllt diesen Zweck in der Regel nicht.
Die EU stellt optionale Symbole für vollständig KI-generierte und teilweise KI-veränderte Inhalte bereit. Die Verwendung dieser Icons ist freiwillig. Sie kann eine konsistente Darstellung erleichtern, stellt für sich allein aber noch keinen Nachweis vollständiger Compliance dar. Entscheidend bleiben verständliche Formulierung, Platzierung, Zeitpunkt, Barrierefreiheit und die richtige Einordnung des konkreten Inhalts.
Bei Videos oder Audioformaten kann eine wiederholte oder dauerhafte Kennzeichnung sinnvoll sein, weil Nutzerinnen und Nutzer nicht immer am Anfang einsteigen. Bei herunterladbaren oder teilbaren Inhalten sollte die Offenlegung nach Möglichkeit am Inhalt erhalten bleiben.
Übergangsregeln: Was bis Dezember 2026 gilt
Grundsätzlich gelten die Transparenzpflichten aus Artikel 50 ab dem 2. August 2026. Für die technische Markierungs- und Erkennungspflicht nach Artikel 50 Absatz 2 gibt es jedoch eine begrenzte Übergangsregel: Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, müssen diese technische Anforderung erst ab dem 2. Dezember 2026 erfüllen.
Diese Fristverlängerung ist kein allgemeiner Aufschub für Chatbot-Hinweise, Deepfake-Offenlegungen oder die Kennzeichnung bestimmter Texte. Auch bereits vorhandene Systeme sollten deshalb einzeln geprüft werden. Inhalte, die vor dem 2. August 2026 erzeugt und bereits veröffentlicht wurden, müssen nach den Informationen der EU-Kommission nicht rückwirkend gekennzeichnet werden; eine freiwillige Offenlegung kann dennoch sinnvoll sein.
In sieben Schritten zur belastbaren KI-Transparenz
1. KI-Inventar erstellen: Erfassen Sie Chatbots, Content-Tools, Bild- und Videogeneratoren, Voice-Cloning-Funktionen sowie Analysewerkzeuge mit Emotions- oder Biometriebezug.
2. Anbieter- und Betreiberrolle bestimmen: Prüfen Sie für jedes System, wer entwickelt, unter wessen Marke es angeboten wird, wer den Zweck festlegt und wer es in eigener Verantwortung verwendet.
3. Veröffentlichte Inhalte klassifizieren: Unterscheiden Sie interne Entwürfe, Standardbearbeitung, allgemeine Marketinginhalte, Deepfakes und Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse.
4. Hinweise gestalten und technisch verankern: Platzieren Sie Chatbot- und Content-Hinweise dort, wo Menschen erstmals interagieren oder den Inhalt sehen. Berücksichtigen Sie mobile Ansichten und Barrierefreiheit.
5. Redaktionsprozess dokumentieren: Definieren Sie, wer Fakten, Kontext, Quellen, Tonalität und rechtliche Risiken prüft und wer die redaktionelle Verantwortung übernimmt.
6. Dienstleister und Exporte prüfen: Klären Sie vertraglich, welche Markierungen das KI-Tool ausgibt und ob Metadaten oder Herkunftsnachweise bei Bearbeitung, Download und Veröffentlichung erhalten bleiben.
7. Teams schulen und regelmäßig kontrollieren: Machen Sie aus den Vorgaben verständliche interne KI-Richtlinien. Aktualisieren Sie die Prüfung, wenn neue Tools, Funktionen oder Veröffentlichungswege hinzukommen.
Freiwilliger Verhaltenskodex als Orientierung
Die EU-Kommission hat einen Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Er behandelt die technische Markierung durch Anbieter sowie die Offenlegung von Deepfakes und bestimmten Textveröffentlichungen durch Betreiber. Die Teilnahme ist freiwillig; die gesetzlichen Pflichten aus Artikel 50 sind es nicht.
Unterzeichnende Unternehmen können den Kodex als anerkannten Rahmen nutzen, um die Einhaltung der erfassten Pflichten nachzuweisen. Wer nicht beitritt, muss Compliance durch andere angemessene Maßnahmen belegen können. Für viele Unternehmen ist der Kodex deshalb zumindest ein sinnvoller Referenzpunkt für eine Gap-Analyse.
Fazit: Transparenz gehört jetzt in Produkt und Redaktion
Ab dem 2. August 2026 müssen Unternehmen genauer unterscheiden, wann KI lediglich intern unterstützt und wann Menschen unmittelbar mit einem System oder einem potenziell täuschenden Inhalt konfrontiert werden. Besonders relevant sind Chatbots, Deepfakes, generative Anbieterfunktionen, Emotionserkennung und nicht substanziell geprüfte KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse.
Wer KI rechtssicher einsetzen möchte, sollte Transparenz nicht erst am Ende der Veröffentlichung ergänzen. Die Anforderungen gehören in Tool-Auswahl, technische Umsetzung, Design, redaktionelle Freigabe und Dokumentation. So entstehen Prozesse, die nicht nur auf den Stichtag reagieren, sondern auch bei neuen KI-Anwendungen funktionieren.
wvnderlab unterstützt Unternehmen dabei, digitale Anwendungen, Chatbots und Content-Prozesse technisch und konzeptionell auf klare Nutzerführung und verlässliche Kennzeichnung auszurichten. Die rechtliche Einzelfallprüfung sollte dabei mit spezialisiertem Rechtsrat abgestimmt werden.
Häufige Fragen zum EU AI Act 2026
Muss jeder KI-generierte Text gekennzeichnet werden?
Nein. Artikel 50 verlangt keine pauschale sichtbare Kennzeichnung aller KI-Texte. Die Offenlegungspflicht für Betreiber betrifft insbesondere veröffentlichte Texte, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren und nicht substanziell menschlich geprüft sowie redaktionell verantwortet wurden.
Braucht ein Chatbot auf der Unternehmenswebsite einen Hinweis?
In der Regel sollte spätestens bei der ersten Interaktion klar werden, dass es sich um ein KI-System handelt, sofern dies nicht ohnehin offensichtlich ist. Welche Pflichten das Unternehmen selbst treffen, hängt zusätzlich von seiner Anbieter- oder Betreiberrolle ab.
Ist das EU-Symbol für KI-Inhalte verpflichtend?
Nein. Die von der EU bereitgestellten Icons sind optional. Die gesetzliche Offenlegungspflicht für erfasste Inhalte bleibt jedoch bestehen und muss klar, eindeutig, rechtzeitig und barrierefrei umgesetzt werden.
Reicht eine kurze menschliche Freigabe für die Text-Ausnahme?
Eine rein formale Kontrolle reicht nicht. Die Prüfung sollte den Inhalt substanziell erfassen, einschließlich Fakten und Kontext. Außerdem muss eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung tragen.
Gilt für bestehende KI-Systeme eine Schonfrist?
Nur begrenzt. Für bestimmte generative KI-Systeme, die vor dem 2. August 2026 auf dem Markt oder in Betrieb waren, gilt die technische Markierungs- und Erkennungspflicht nach Artikel 50 Absatz 2 erst ab dem 2. Dezember 2026. Die übrigen Transparenzpflichten werden dadurch nicht generell verschoben.
Hinweis: Der Beitrag gibt den Stand der offiziellen EU-Informationen vom 28. Juli 2026 wieder. Die Leitlinien der EU-Kommission unterstützen die Auslegung, ersetzen jedoch nicht den verbindlichen Verordnungstext oder eine individuelle rechtliche Beratung.
Weiterführende Informationen
Artikel 50 EU AI Act – AI Act Service Desk der Europäischen Kommission
Begriffsbestimmungen in Artikel 3 – Anbieter, Betreiber und Deepfake
Leitlinien der EU-Kommission zu den Transparenzpflichten nach Artikel 50
Quick Facts: Transparency rules for AI systems
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31. Juli 2026